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BGBl. Nr. 599/1987

kundgemacht 18.12.1987 RIS↗
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1987× zu KJBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 19.12.1987 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 599/1987 · danach: BGBl. I Nr. 93/2010 § 8↗RIS↗

Lohnschutz

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Verabreichung von geistigen Getränken und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Getränke und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.