Absatz eins,Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.
BGBl. Nr. 599/1987
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Lohnschutz
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Verabreichung von geistigen Getränken und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Getränke und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.