Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 604/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
604. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesfinanzgesetzes 1987
Bundesgesetz vom 24. November 1987, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesfinanzgesetz 1987 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 604/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 4 § 0↗RIS↗
§ 38aneu
in Kraft 01.01.1988 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 604/1987 · danach: BGBl. I Nr. 142/2004 § 38a↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei a

Familienhärteausgleich

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
  2. Absatz 2,Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
  3. Absatz 3,Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Flüchtlinge im Sinne des Artikel eins, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben werden, sein.
  4. Absatz 4,Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.