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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 39 § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 32↗RIS↗

Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut; Kosten des Strafvollzuges

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Absatz eins,) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 30 000 S ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht, soweit der Verzichtbetrag 1 500 S nicht übersteigt, dem Anstaltsleiter, darüber hinaus aber dem Bundesministerium für Justiz zu.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
  4. Absatz 4,Inwieweit für den Ersatz besonderer Aufwendungen (Absatz eins,) oder Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut vorsätzlich herbeigeführt hat, das Hausgeld des Strafgefangenen herangezogen werden kann, wird im Paragraph 113, bestimmt.
  5. Absatz 5,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (Paragraph 31, Absatz eins,) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges in der Höhe des Fünfzehnfachen der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (Paragraph 52, Absatz eins,) für jeden Tag der Strafzeit zu leisten.
  6. Absatz 6,Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Absatz 5, entfällt, soweit der Strafgefangene im Rahmen seiner Arbeitspflicht eine zufriedenstellende Arbeitsleistung (Paragraph 51,) erbracht hat oder soweit ihn daran, daß er eine solche Leistung nicht erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Im übrigen gilt Paragraph 391, der Strafprozeßordnung 1960 dem Sinne nach.
  7. Absatz 7,Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach den vorangegangenen Bestimmungen nicht entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,).