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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 39 § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 6↗RIS↗

Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      wenn die Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub beantragt, um im Inland
      1. Litera a
        einen der im Paragraph 86, Absatz 2, genannten Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
      2. Litera b
        an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
      3. Litera c
        wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Litera a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;
    2. Ziffer 2
      wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt
      1. Litera a
        auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,
      2. Litera b
        auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.
    Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Ziffer eins, nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Ziffer 2, Litera a, nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. In den Fällen der Ziffer 2, Litera a, ist auf den Aufschub die im Paragraph 3, Absatz 2, genannte Monatsfrist anzurechnen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Ziffer 2, Litera a, auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.
  2. Absatz 2,Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 13, Absatz 2, 46, Absatz 4, des Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür nach Paragraph 495, StPO oder den Paragraphen 16, oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.
  3. Absatz 3,Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, so hat es dem Verurteilten Weisungen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) zu erteilen, wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.
  4. Absatz 4,Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      wenn er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, daß er es versuchen werde;
    3. Ziffer 3
      wenn dringender Verdacht besteht, daß er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat.