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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 52 § 0↗RIS↗
§ 147neu
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 147↗RIS↗

Schwerer Betrug

Paragraph 147, (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

  1. Ziffer eins
    eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
  2. Ziffer 2
    ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
  3. Ziffer 3
    sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 25 000 S übersteigenden Schaden begeht.
  2. Absatz 3,Wer durch die Tat einen 500 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.