BGBl. Nr. 605/1987
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 183aneu
Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
Paragraph 183 a, (1) Hat sich der Täter in den Fällen der Paragraphen 180, 181 a, 181 b und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
- Absatz 2,Absatz eins, gilt in den Fällen der Paragraphen 181 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt.