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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 52 § 0↗RIS↗
§ 20aneu
in Kraft 01.03.1988 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 20a↗RIS↗

Abschöpfung der Bereicherung

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Hat sich der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen unrechtmäßig bereichert, so ist er zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verurteilen, wenn dieses Ausmaß 1 Million Schilling übersteigt.
  2. Absatz 2,Eine Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Absatz eins, hat nicht zu erfolgen, soweit
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 20, vorzugehen ist,
    2. Ziffer 2
      nach besonderen Bestimmungen eine Geldstrafe zu verhängen ist, die dem vom Täter aus der strafbaren Handlung erzielten oder erstrebten Nutzen entsprechen oder diesen übersteigen soll,
    3. Ziffer 3
      der Täter Schadensgutmachung geleistet oder sich dazu vertraglich verpflichtet (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2,) hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder
    4. Ziffer 4
      die Zahlung den Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz unter Berücksichtigung der ihm sonst aus der Verurteilung erwachsenden nachteiligen Folgen unbillig hart träfe.
  3. Absatz 3,Ist ein Unternehmen durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten in einem 1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß unrechtmäßig bereichert worden und hat der Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen, daß der Eigentümer einen der Bereicherung entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat. Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf, zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war. Absatz 2, gilt dem Sinne nach.
  4. Absatz 4,Treten nachträglich Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht seine Entscheidung entsprechend zu ändern.