Absatz eins,Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrichter in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten oder anderer Zeugen einzeln vernommen. Unmündige, psychisch Kranke oder geistig Behinderte werden, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, im Beisein einer Person ihres Vertrauens vernommen.
BGBl. Nr. 605/1987
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 162neu
Paragraph 162,
- Absatz 2,Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzte Person hat das Recht auf Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens bei der Vernehmung.
- Absatz 3,Besteht auf Grund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit, daß das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, zu verlesen sein wird, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Paragraph 249,).
- Absatz 4,Von der nach Absatz 2, einzuräumenden Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung kann im Interesse der Untersuchung, insbesondere wenn durch die Beteiligung eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens oder eine Erschwerung der Wahrheitsfindung zu besorgen wäre, von vornherein oder zeitweise Abstand genommen werden. In diesem Fall ist den Parteien Gelegenheit zu geben, den wesentlichen Inhalt der in ihrer Abwesenheit abgelegten Aussage zu erfahren.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 48,)