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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 91 § 0↗RIS↗
§ 188neu
in Kraft 01.03.1988 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 188↗RIS↗

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Briefverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 57,)
  2. Absatz 2,Die Entscheidungen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen der Ratskammer zu. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 57,)
  3. Absatz 3,Im übrigen stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Vor jeder Entscheidung nach Paragraph 186, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, ist eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen. Die von den Untersuchungshäftlingen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.