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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 91 § 0↗RIS↗
§ 194neu
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 194↗RIS↗

Paragraph 194,

  1. Absatz eins,Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 7, weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 oder 8 das Auslangen gefunden werden kann, so hat der Untersuchungsrichter sogleich die Enthaftung des Untersuchungsgefangenen zu verfügen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß das gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, angewendet werden soll, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich bei der Ratskammer eine Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung zu beantragen (Paragraph 94,) und nach Vorliegen dieser Entscheidung sogleich die Enthaftung gegen Sicherheitsleistung und Gelöbnis zu verfügen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt nur in Ansehung der Art oder des Umfanges der anzuwendenden gelinderen Mittel, so ist gleichfalls vor der Enthaftung die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. Schließlich ist die Entscheidung der Ratskammer auch einzuholen, wenn der Untersuchungsrichter entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes der Meinung ist, daß die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 7, weggefallen sind oder daß mit gelinderen Mitteln nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 8 das Auslangen gefunden werden kann. In allen vorstehend angeführten Fällen macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft (Enthaftungsantrag) vorliegt oder nicht.
  2. Absatz 2,Über Enthaftungsanträge, über die nicht nach Absatz eins, entschieden werden kann, sowie über Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter ist ohne Verzug bei einer Haftprüfungsverhandlung zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Eine Haftprüfungsverhandlung ist von Amts wegen durchzuführen, wenn nicht ohnedies nach Absatz 2, eine solche Verhandlung stattfinden muß und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat, ohne daß eine solche Verhandlung durchgeführt worden ist. Auf die von Amts wegen durchzuführende Haftprüfungsverhandlung kann der Beschuldigte verzichten, sobald er einen Verteidiger hat.
  4. Absatz 4,Sobald der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt oder die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter angeordnet worden ist, sind Haftprüfungsverhandlungen nicht mehr durchzuführen. Über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet außerhalb einer Hauptverhandlung die Ratskammer in nichtöffentlicher Sitzung.

    Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 62,)