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BGBl. Nr. 605/1987

kundgemacht 22.12.1987 RIS↗Parlament↗
605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Strafvollzugsgesetz, das Strafvollzugsanpassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, die Bewährungshilfegesetznovelle 1980, das Tilgungsgesetz 1972, das Strafregistergesetz 1968, das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das Militärstrafgesetz, das Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, das Datenschutzgesetz, das Ausfuhrverbotsgesetz, das Devisengesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Außenhandelsgesetz 1984 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 605/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 91 § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.03.1988 – 30.09.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 8↗RIS↗

römisch zwei. Hauptstück
Von den Gerichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:
    1. Ziffer eins
      die Bezirksgerichte,
    2. Ziffer 2
      die Gerichtshöfe erster Instanz,
    3. Ziffer 3
      die Geschwornengerichte,
    4. Ziffer 4
      die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
    5. Ziffer 5
      der Oberste Gerichtshof.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.
  3. Absatz 3,Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den Paragraphen 39, oder 313 StGB nur zu berücksichtigen, wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)