Absatz eins,Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
BGBl. Nr. 609/1987
609. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 106neu
Zahlungsempfänger.
Paragraph 106,
- Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.