Absatz eins,Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Absatz 2, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.
BGBl. Nr. 609/1987
609. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 170aufgehoben
Anspruchsberechtigte Personen
Paragraph 170,
- Absatz 2,Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen, als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
- Absatz 3,Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag.