Absatz eins,Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, zu bemessen. Bei den im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten ist hiebei der Tageswert der Lohnstufe auf Grund des im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gebührenden Ruhe(Versorgungs)genusses beziehungsweise auf Grund der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung zu berechnen.
BGBl. Nr. 609/1987
609. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes und des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 479eneu
Leistungen
Paragraph 479 e,
- Absatz 2,Die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.