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BGBl. Nr. 610/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
610. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 610/1987× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 92 § 0↗RIS↗
§ 75neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 610/1987 · danach: BGBl. I Nr. 2/2002 § 75↗RIS↗

Zahlungsempfänger

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des gemäß Paragraph 194, entsprechend anzuwendenden Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.