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BGBl. Nr. 610/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
610. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 610/1987× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 92 § 0↗RIS↗
§ 87neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 610/1987 · danach: BGBl. I Nr. 171/2004 § 87↗RIS↗

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Bei mehrfacher gesetzlicher Krankenversicherung sind die Sachleistungen und die Geldleistungen, soweit es sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Träger der Krankenversicherung, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die sonstigen Geldleistungen gebühren unbeschadet einer Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherungen.
  2. Absatz 2,Hat ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 96, Absatz 2,, so sind diese Leistungen, soweit sie im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistung hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.