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BGBl. Nr. 612/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
612. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 612/1987× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 93 § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.01.1988 – 30.06.2018 · idF BGBl. Nr. 612/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2018 § 48↗RIS↗

Zahlungsempfänger

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.