BGBl. Nr. 612/1987
612. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57neu
Leistungen bei mehrfacher Versicherung
Paragraph 57,
Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.