Absatz eins,Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 200 S. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachte Betrag.
BGBl. Nr. 614/1987
614. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
- Absatz 2,Als Familienangehörige gelten:
- Ziffer einsder Ehegatte;
- Ziffer 2der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
- Ziffer 3die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
- Ziffer 4die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.