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BGBl. Nr. 614/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
614. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
Kundmachung BGBl. Nr. 614/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 61 § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 614/1987 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 § 24↗RIS↗

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Heilfürsorge umfaßt
    1. Ziffer eins
      als Heilbehandlung:
      1. Litera a
        ärztliche Hilfe;
      2. Litera b
        Zahnbehandlung;
      3. Litera c
        Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
      4. Litera d
        Hauskrankenpflege;
      5. Litera e
        Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Anstalten;
    2. Ziffer 2
      Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld.
  2. Absatz 2,Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz eins, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
    2. Ziffer 2
      Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
    3. Ziffer 3
      Unterbringung in einem Genesungsheim.
  3. Absatz 3,Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz eins und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.