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BGBl. Nr. 614/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
614. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
Kundmachung BGBl. Nr. 614/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 61 § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 614/1987 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 § 43↗RIS↗

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2,Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
  3. Absatz 3,Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (Paragraph 42, Absatz eins,); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3, zu erhöhen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1970,)