BGBl. Nr. 614/1987
614. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1988 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 18. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen und Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91baufgehoben
Paragraph 91 b,
Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.