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BGBl. Nr. 618/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
618. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie abgabenrechtlicher Bestimmungen
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 618/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 11 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.10.1987 – 30.09.2007 · idF BGBl. Nr. 618/1987 · danach: BGBl. I Nr. 35/2007 § 17↗RIS↗

Bedienstete

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag dieses Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung bestellt.
  2. Absatz 2,Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.