Absatz eins,Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:
- Ziffer einsdie Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen);
- Ziffer 2die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgerichtgeschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
- Ziffer 3die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO.