Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 645/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗Parlament↗
645. Bundesgesetz: Vorläufiger Unterhalt für Minderjährige
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige
Kundmachung BGBl. Nr. 645/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) 1 § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 645/1987 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn

  1. Ziffer eins
    zwar die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist;
  2. Ziffer 2
    die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags überhaupt oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins,, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung beziehungsweise einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande;
  3. Ziffer 3
    dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann;
  4. Ziffer 4
    die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt und einem mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen Unterhaltsbegehren entweder, zumindest mit einem Teilbetrag, in erster Instanz stattgegeben oder hierüber für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist;
  5. Ziffer 5
    der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn voll erbringt.