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BGBl. Nr. 649/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗Parlament↗
649. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes getroffen und das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955 und das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987 geändert werden (Bewertungsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 649/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 52 § 0↗RIS↗
§ 50neu
in Kraft 30.12.1987 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 649/1987 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 50↗RIS↗

e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens.

  1. Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
  2. Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.