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BGBl. Nr. 651/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1987× zu AusfFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) 1 § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.1988 – 27.07.2000 · idF BGBl. Nr. 651/1987 · danach: BGBl. I Nr. 63/2000 § 7↗RIS↗

Paragraph 7, (1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu vereinnahmen und laufend einem Konto des Bundes bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft gutzuschreiben. Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ist ermächtigt, die ihr zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.

  1. Absatz 2,Wird der Bund aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist der diesem Guthaben entsprechende Betrag im Exportfinanzierungsverfahren der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1987,)