BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/27geändertText (entfallen)
… 10 unveränderte Absätze
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
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Verwendung Erfordernis
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Lehrer an Volks-, Haupt-, (1) Die für die Verwendung
Sonderschulen, Polytechnischen einschlägige Lehrbefähigung oder
Lehrgängen, Berufsschulen, sonstige einschlägige Befähigung
mittleren und höheren Schulen, nach den schulrechtlichen
soweit sie nicht die Erforder- Vorschriften.
nisse für eine der Verwen- (2) Die Erfordernisse des
… 9 unveränderte Absätze
dungsgruppen L 2 oder eine Abs. 1 werden ersetzt
höhere Verwendungsgruppe er- a) bei Lehrern für Werkerziehung,
füllen; ferner Kindergärt- Instrumentenbau und
nerinnen, Horterzieherinnen rhythmisch-musikalische
und Sonderkindergärtnerinnen, Erziehung an Anstalten der
soweit sie nicht die Erforder- Lehrer- und Erzieherbildung
nisse für die Verwendungsgrup- durch eine einschlägige
pe L 2b 1 erfüllen Ausbildung gemeinsam mit einer
vierjährigen Lehr- oder
Berufspraxis;