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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4963 § 0↗RIS↗
Anl. 1/27geändertText (entfallen)
in Kraft 01.01.1980 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 Anl. 1/27↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 31.01.1993 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/27↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                      Erfordernis
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Lehrer an Volks-, Haupt-,      (1) Die für die Verwendung
Sonderschulen, Polytechnischen  einschlägige Lehrbefähigung oder
Lehrgängen, Berufsschulen,      sonstige einschlägige Befähigung
mittleren und höheren Schulen,  nach den schulrechtlichen
soweit sie nicht die Erforder-  Vorschriften.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                      Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
nisse für eine der Verwen-          (2) Die Erfordernisse des
… 9 unveränderte Absätze
dungsgruppen L 2 oder eine      Abs. 1 werden ersetzt
höhere Verwendungsgruppe er-    a) bei Lehrern für Werkerziehung,
füllen; ferner Kindergärt-          Instrumentenbau und
nerinnen, Horterzieherinnen        rhythmisch-musikalische
und Sonderkindergärtnerinnen,      Erziehung an Anstalten der
soweit sie nicht die Erforder-      Lehrer- und Erzieherbildung
nisse für die Verwendungsgrup-      durch eine einschlägige
pe L 2b 1 erfüllen                  Ausbildung gemeinsam mit einer
vierjährigen Lehr- oder
Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den prakti- praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
schen Fachunterricht an Schu- durch eine dreisemestrige
len Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Lei- Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen
beserziehern und Sportlehrern facheinschlägigen Berufspraxis;
durch eine dreisemestrige
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Verwendung                      Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Ausbildung an Schulen zur
Ausbildung von Leibeserzie-
hern und Sportlehrern gemein-
sam mit einer vierjährigen
facheinschlägigen Berufs-
praxis;
c) bei Lehrern für den prakti- praktischen Fachunterricht an
schen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer
land- und forstwirtschaftli- mittleren Schule gemeinsam mit
chen Schulen durch die er- einer nach dem 18. Lebensjahr
folgreiche Absolvierung einer zurückgelegten dreijährigen
mittleren Schule gemeinsam mit Berufspraxis.
einer nach dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.
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Verwendung                      Erfordernis
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Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 161 Abs. 3.