Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/27Anlage eins /, 27
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Lehrer an Volks-, Haupt-, (1) Die für die Verwendung
Sonderschulen, Polytechnischen einschlägige Lehrbefähigung oder
Lehrgängen, Berufsschulen, sonstige einschlägige Befähigung
mittleren und höheren Schulen, nach den schulrechtlichen
soweit sie nicht die Erforder- Vorschriften.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
nisse für eine der Verwen- (2) Die Erfordernisse des
dungsgruppen L 2 oder eine Abs. 1 werden ersetzt
höhere Verwendungsgruppe er- a) bei Lehrern für Werkerziehung,
füllen; ferner Kindergärt- Instrumentenbau und
nerinnen, Horterzieherinnen rhythmisch-musikalische
und Sonderkindergärtnerinnen, Erziehung an Anstalten der
soweit sie nicht die Erforder- Lehrer- und Erzieherbildung
nisse für die Verwendungsgrup- durch eine einschlägige
pe L 2b 1 erfüllen Ausbildung gemeinsam mit einer
vierjährigen Lehr- oder
Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den prakti-
schen Fachunterricht an Schu-
len zur Ausbildung von Lei-
beserziehern und Sportlehrern
durch eine dreisemestrige
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Ausbildung an Schulen zur
Ausbildung von Leibeserzie-
hern und Sportlehrern gemein-
sam mit einer vierjährigen
facheinschlägigen Berufs-
praxis;
c) bei Lehrern für den prakti-
schen Fachunterricht an
land- und forstwirtschaftli-
chen Schulen durch die er-
folgreiche Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam mit
einer nach dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 161 Abs. 3. Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 161, Absatz 3,