Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/27Anlage eins /, 27
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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Lehrer an Volks-, Haupt-, (1) Die für die Verwendung
Sonderschulen, Polytechnischen einschlägige Lehrbefähigung oder
Schulen, Berufsschulen, sonstige einschlägige Befähigung
mittleren und höheren Schulen, nach den schulrechtlichen
soweit sie nicht die Erforder- Vorschriften.
nisse für eine der Verwen- (2) Die Erfordernisse des
dungsgruppen L 2 oder eine Abs. 1 werden ersetzt
höhere Verwendungsgruppe er- a) bei Lehrern für Werkerziehung,
füllen; Instrumentenbau und
rhythmisch-musikalische
Erziehung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung
durch eine einschlägige
Ausbildung gemeinsam mit einer
vierjährigen Lehr- oder
Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
durch eine dreisemestrige
Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen
facheinschlägigen Berufspraxis;
c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam mit
einer nach dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3. Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 202, Absatz 3,