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Anl. 1/27 BDG 1979

Fassungen
01.10.2007 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 53/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/27 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2701.10.200731.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
Anl. 1/2701.01.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
Anl. 1/2712.08.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/2701.02.199311.08.2000 § → § BGBl. Nr. 873/1992
Anl. 1/2701.10.198831.01.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1988
Anl. 1/2701.01.198030.09.1988 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. I Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

  1. Absatz eins,Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung.

 

  1. Absatz 2,Die Erfordernisse des Absatz eins, werden ersetzt
    1. Litera a
      bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;
    2. Litera b
      bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
    3. Litera c
      bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.

 

  1. Absatz 3,Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 202, Absatz 3,

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088987