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Anl. 1/27 BDG 1979

Fassungen
01.02.1993 bis 11.08.2000 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/27 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2701.10.200731.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
Anl. 1/2701.01.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
Anl. 1/2712.08.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/2701.02.199311.08.2000 § → § BGBl. Nr. 873/1992
Anl. 1/2701.10.198831.01.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1988
Anl. 1/2701.01.198030.09.1988 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 27

Inkrafttretensdatum

01.02.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

  1. Ziffer 27
    VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

-------------------------------+------------------------------------

           Verwendung                      Erfordernis

-------------------------------+------------------------------------

     Lehrer an Volks-, Haupt-,      (1) Die für die Verwendung

Sonderschulen, Polytechnischen   einschlägige Lehrbefähigung oder

Lehrgängen, Berufsschulen,       sonstige einschlägige Befähigung

mittleren und höheren Schulen,   nach den schulrechtlichen

soweit sie nicht die Erforder-   Vorschriften.

nisse für eine der Verwen-          (2) Die Erfordernisse des

dungsgruppen L 2 oder eine       Abs. 1 werden ersetzt

höhere Verwendungsgruppe er-     a) bei Lehrern für Werkerziehung,

füllen;                             Instrumentenbau und

                                    rhythmisch-musikalische

                                    Erziehung an Anstalten der

                                    Lehrer- und Erzieherbildung

                                    durch eine einschlägige

                                    Ausbildung gemeinsam mit einer

                                    vierjährigen Lehr- oder

                                    Berufspraxis;

b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

durch eine dreisemestrige

Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen

facheinschlägigen Berufspraxis;

c) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an

land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer

mittleren Schule gemeinsam mit

einer nach dem 18. Lebensjahr

zurückgelegten dreijährigen

Berufspraxis.

(3) Bei Lehrern für Religion an

Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 202, Absatz 3,

Schlagworte

Ersatz

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12106675

Alte Dokumentnummer

N6199225675J