Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/27Anlage eins /, 27
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
Lehrer an mittleren und höheren (1) Die für die Verwendung
Schulen, soweit sie nicht die einschlägige Lehrbefähigung
Erfordernisse für eine der oder sonstige einschlägige
Verwendungsgruppen L 2 oder eine Befähigung nach den
höhere Verwendungsgruppe erfüllen schulrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden ersetzt
a) bei Lehrern für
Werkerziehung,
Instrumentenbau und
rhythmisch-musikalische
Erziehung an Anstalten
der Lehrer- und
Erzieherbildung durch
eine einschlägige
Ausbildung gemeinsam mit
einer vierjährigen Lehr-
oder Berufspraxis;
b) bei Lehrern für den
praktischen
Fachunterricht an Schulen
zur Ausbildung von
Leibeserziehern und
Sportlehrern durch eine
dreisemestrige Ausbildung
an Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und
Sportlehrern gemeinsam
mit einer vierjährigen
facheinschlägigen
Berufspraxis;
c) bei Lehrern für den
praktischen
Fachunterricht an land-
und forstwirtschaftlichen
Schulen durch die
erfolgreiche Absolvierung
einer mittleren Schule
gemeinsam mit einer nach
dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten
dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des
Abs. 1 die Erfüllung der
Erfordernisse des § 202
Abs. 3.