mit seiner Zustimmung,
BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 205neu
Paragraph 205, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, nur
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
- Ziffer 3bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
- Ziffer 4bei Auflassung der Planstelle oder
- Ziffer 5im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.