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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4963 § 0↗RIS↗
§ 233neu
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 233↗RIS↗

2. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Ernennungserfordernisse und

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Definitivstellungserfordernisse

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Paragraph 233, (1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten, soweit sie nicht gemäß Paragraph 134, Absatz eins, BDG vor dem Inkrafttreten der Anlage 2 außer Kraft getreten sind, so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 28 bis 35 und 243 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

  1. Absatz 2,Mitglieder der Prüfungskommissionen, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder des BDG bestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsvorschrift gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes im Amt.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
  3. Absatz 4,Ist bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung, bei Beamten in handwerklicher Verwendung, bei Berufsoffizieren und bei zeitverpflichteten Soldaten der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen, so gelten die entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse des früheren Dienstzweiges für die betreffende Verwendung bis zu dem im Absatz eins, umschriebenen Termin weiter. Soweit jedoch diese Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse den erfolgreichen Abschluß bestimmter Hochschulstudien vorschreiben, treten die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 bereits mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle dieser bisherigen Bestimmungen.
  4. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, ist das in den Dienstzweigen 20, 24 und 26 der Dienstzweigeordnung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt römisch eins des Gehaltsüberleitungsgesetzes) angeführte Erfordernis einer wenigstens fünfjährigen Verwendung in einem Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht mehr anzuwenden.