Absatz 2,Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission, die auf Grund des BDG errichtet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 238neu
Disziplinarrecht
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Paragraph 238, (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 91 bis 135 anhängige Disziplinarverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.