Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
BGBl. Nr. 148/1988
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 246neu
Inkrafttreten
Paragraph 246,
- Absatz 2,Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen können bereits vor dem 1. Jänner 1980 bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen werden.