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BGBl. Nr. 179/1988

kundgemacht 31.03.1988 RIS↗Parlament↗
179. Bundesgesetz: Rechtsstellung von Tieren
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Rechtsstellung von Tieren
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1988× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 2 § 0↗RIS↗
§ 1332aneu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 179/1988 § 1332a↗RIS↗

Paragraph 1332 a,

Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.