BGBl. Nr. 179/1988
179. Bundesgesetz: Rechtsstellung von Tieren
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Rechtsstellung von Tieren
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1332aneu
Paragraph 1332 a,
Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.