BGBl. Nr. 179/1988
179. Bundesgesetz: Rechtsstellung von Tieren
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Rechtsstellung von Tieren
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 285aneu
Paragraph 285 a,
Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.