Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 186/1988

kundgemacht 08.04.1988 RIS↗
186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1988× zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Änderungen

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositär vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.
  2. Absatz 2,Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositär um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositär alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.
  3. Absatz 3,Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.