Vertragsparteien
*Ägypten 587/1988 *Albanien III 51/2008 *Algerien 186/1988, 76/1991 *Angola III 51/2008 *Argentinien 76/1991 *Armenien 13/1995 *Australien 186/1988 *Bahrain III 41/2012 *Bangladesch 186/1988 *Belarus 186/1988 *Belgien III 51/2008 *Benin III 182/2019 *Bolivien III 51/2008 *Bosnien-Herzegowina III 51/2008 *Botsuana III 41/2012 *Brasilien 76/1991 *Bulgarien 186/1988, 13/1995 *Burkina Faso III 210/2014 *Chile III 51/2008 *China 186/1988 *Costa Rica 13/1995 *Côte d’Ivoire III 158/2020 *Dänemark 186/1988 *Deutschland/BRD 186/1988, 76/1991 *Deutschland/DDR 186/1988 *Dominikanische R III 41/2012 *Ecuador III 182/2019 *El Salvador III 51/2008 *Eritrea III 47/2020 *Estland 13/1995 *EURATOM III 51/2008 *FAO 76/1991 *Finnland 186/1988 *Frankreich 382/1989 *Gabun III 51/2008 *Georgien III 41/2012 *Ghana III 221/2016 *Griechenland 186/1988, 13/1995 *Guatemala 587/1988 *Indien 186/1988 *Indonesien III 51/2008 *Irak 587/1988 *Iran III 51/2008 *Irland 13/1995 *Island 76/1991 *Israel 382/1989 *Italien 76/1991 *Japan 186/1988 *Jordanien 186/1988 *Jugoslawien 446/1989 *Jugoslawien/BR 13/1995 *Kambodscha III 210/2014 *Kamerun III 51/2008 *Kanada 76/1991 *Kasachstan III 41/2012 *Katar III 51/2008 *Kirgisistan III 174/2025 *Kolumbien III 51/2008 *Kongo III 152/2021 *Korea/DVR 186/1988 *Korea/R 76/1991 *Kroatien 13/1995 *Kuba 13/1995 *Kuwait III 51/2008 *Laos III 210/2014 *Lesotho III 210/2014 *Lettland 13/1995 *Libanon III 51/2008 *Liberia III 167/2024 *Libyen III 41/2012 *Liechtenstein 13/1995 *Litauen III 51/2008 *Luxemburg III 51/2008 *Madagaskar III 45/2017 *Malawi III 31/2022 *Malaysia 186/1988 *Mali III 51/2008 *Marokko III 51/2008 *Mauretanien III 41/2012 *Mauritius 13/1995 *Mexiko 587/1988 *Moldau III 51/2008 *Monaco 446/1989 *Mongolei 186/1988, 76/1991 *Montenegro III 51/2008 *Mosambik III 41/2012 *Myanmar III 51/2008 *Namibia III 130/2020 *Neuseeland 186/1988 *Nicaragua III 51/2008 *Niederlande 186/1988, 13/1995 *Niger III 180/2021 *Nigeria 76/1991 *Nordmazedonien III 51/2008 *Norwegen 186/1988 *Oman III 41/2012 *Pakistan 76/1991 *Panama III 51/2008 *Paraguay III 210/2014 *Peru III 51/2008 *Philippinen III 51/2008 *Polen 186/1988, 587/1988 *Portugal 13/1995 *Ruanda III 152/2021 *Rumänien 76/1991 *Russische F 13/1995 *Saudi-Arabien 76/1991 *Schweden 186/1988 *Schweiz 186/1988, 587/1988 *Senegal III 41/2012 *Serbien III 51/2008 *Simbabwe III 152/2021 *Singapur III 51/2008 *Slowakei 13/1995 *Slowenien 13/1995 *Spanien 76/1991 *Sri Lanka 13/1995 *St. Vincent/Grenadinen III 51/2008 *Südafrika 186/1988 *Syrien III 182/2019 *Tadschikistan III 41/2012 *Tansania III 51/2008 *Thailand 446/1989 *Tschechische R 13/1995 *Tschechoslowakei 186/1988, 13/1995 *Tunesien 382/1989 *Türkei 76/1991 *Turkmenistan III 193/2023 *UdSSR 186/1988 *Ukraine 186/1988 *Ungarn 186/1988, 76/1991 *Uruguay 76/1991 *USA 382/1989 *Usbekistan III 174/2025 *Venezuela III 210/2014 *Vereinigte Arabische Emirate 186/1988 *Vereinigtes Königreich 186/1988, 76/1991 *Vietnam 186/1988 *WHO 587/1988 *WMO 76/1991 *Zypern 382/1989*Ägypten 587 aus 1988, *Albanien römisch drei 51 aus 2008, *Algerien 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Angola römisch drei 51 aus 2008, *Argentinien 76 aus 1991, *Armenien 13 aus 1995, *Australien 186 aus 1988, *Bahrain römisch drei 41 aus 2012, *Bangladesch 186 aus 1988, *Belarus 186 aus 1988, *Belgien römisch drei 51 aus 2008, *Benin römisch drei 182 aus 2019, *Bolivien römisch drei 51 aus 2008, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 51 aus 2008, *Botsuana römisch drei 41 aus 2012, *Brasilien 76 aus 1991, *Bulgarien 186 aus 1988,, 13 aus 1995, *Burkina Faso römisch drei 210 aus 2014, *Chile römisch drei 51 aus 2008, *China 186 aus 1988, *Costa Rica 13 aus 1995, *Côte d’Ivoire römisch drei 158 aus 2020, *Dänemark 186 aus 1988, *Deutschland/BRD 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Deutschland/DDR 186 aus 1988, *Dominikanische R römisch drei 41 aus 2012, *Ecuador römisch drei 182 aus 2019, *El Salvador römisch drei 51 aus 2008, *Eritrea römisch drei 47 aus 2020, *Estland 13 aus 1995, *EURATOM römisch drei 51 aus 2008, *FAO 76 aus 1991, *Finnland 186 aus 1988, *Frankreich 382 aus 1989, *Gabun römisch drei 51 aus 2008, *Georgien römisch drei 41 aus 2012, *Ghana römisch drei 221 aus 2016, *Griechenland 186 aus 1988,, 13 aus 1995, *Guatemala 587 aus 1988, *Indien 186 aus 1988, *Indonesien römisch drei 51 aus 2008, *Irak 587 aus 1988, *Iran römisch drei 51 aus 2008, *Irland 13 aus 1995, *Island 76 aus 1991, *Israel 382 aus 1989, *Italien 76 aus 1991, *Japan 186 aus 1988, *Jordanien 186 aus 1988, *Jugoslawien 446 aus 1989, *Jugoslawien/BR 13 aus 1995, *Kambodscha römisch drei 210 aus 2014, *Kamerun römisch drei 51 aus 2008, *Kanada 76 aus 1991, *Kasachstan römisch drei 41 aus 2012, *Katar römisch drei 51 aus 2008, *Kirgisistan römisch drei 174 aus 2025, *Kolumbien römisch drei 51 aus 2008, *Kongo römisch drei 152 aus 2021, *Korea/DVR 186 aus 1988, *Korea/R 76 aus 1991, *Kroatien 13 aus 1995, *Kuba 13 aus 1995, *Kuwait römisch drei 51 aus 2008, *Laos römisch drei 210 aus 2014, *Lesotho römisch drei 210 aus 2014, *Lettland 13 aus 1995, *Libanon römisch drei 51 aus 2008, *Liberia römisch drei 167 aus 2024, *Libyen römisch drei 41 aus 2012, *Liechtenstein 13 aus 1995, *Litauen römisch drei 51 aus 2008, *Luxemburg römisch drei 51 aus 2008, *Madagaskar römisch drei 45 aus 2017, *Malawi römisch drei 31 aus 2022, *Malaysia 186 aus 1988, *Mali römisch drei 51 aus 2008, *Marokko römisch drei 51 aus 2008, *Mauretanien römisch drei 41 aus 2012, *Mauritius 13 aus 1995, *Mexiko 587 aus 1988, *Moldau römisch drei 51 aus 2008, *Monaco 446 aus 1989, *Mongolei 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Montenegro römisch drei 51 aus 2008, *Mosambik römisch drei 41 aus 2012, *Myanmar römisch drei 51 aus 2008, *Namibia römisch drei 130 aus 2020, *Neuseeland 186 aus 1988, *Nicaragua römisch drei 51 aus 2008, *Niederlande 186 aus 1988,, 13 aus 1995, *Niger römisch drei 180 aus 2021, *Nigeria 76 aus 1991, *Nordmazedonien römisch drei 51 aus 2008, *Norwegen 186 aus 1988, *Oman römisch drei 41 aus 2012, *Pakistan 76 aus 1991, *Panama römisch drei 51 aus 2008, *Paraguay römisch drei 210 aus 2014, *Peru römisch drei 51 aus 2008, *Philippinen römisch drei 51 aus 2008, *Polen 186 aus 1988,, 587 aus 1988, *Portugal 13 aus 1995, *Ruanda römisch drei 152 aus 2021, *Rumänien 76 aus 1991, *Russische F 13 aus 1995, *Saudi-Arabien 76 aus 1991, *Schweden 186 aus 1988, *Schweiz 186 aus 1988,, 587 aus 1988, *Senegal römisch drei 41 aus 2012, *Serbien römisch drei 51 aus 2008, *Simbabwe römisch drei 152 aus 2021, *Singapur römisch drei 51 aus 2008, *Slowakei 13 aus 1995, *Slowenien 13 aus 1995, *Spanien 76 aus 1991, *Sri Lanka 13 aus 1995, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 51 aus 2008, *Südafrika 186 aus 1988, *Syrien römisch drei 182 aus 2019, *Tadschikistan römisch drei 41 aus 2012, *Tansania römisch drei 51 aus 2008, *Thailand 446 aus 1989, *Tschechische R 13 aus 1995, *Tschechoslowakei 186 aus 1988,, 13 aus 1995, *Tunesien 382 aus 1989, *Türkei 76 aus 1991, *Turkmenistan römisch drei 193 aus 2023, *UdSSR 186 aus 1988, *Ukraine 186 aus 1988, *Ungarn 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Uruguay 76 aus 1991, *USA 382 aus 1989, *Usbekistan römisch drei 174 aus 2025, *Venezuela römisch drei 210 aus 2014, *Vereinigte Arabische Emirate 186 aus 1988, *Vereinigtes Königreich 186 aus 1988,, 76 aus 1991, *Vietnam 186 aus 1988, *WHO 587 aus 1988, *WMO 76 aus 1991, *Zypern 382/1989
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2025)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2025,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 Abs. 4 für Österreich mit 20. März 1988 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, Absatz 4, für Österreich mit 20. März 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Australien, Bangladesch, Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Indien, Japan, Jordanien, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 13 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:Ferner haben folgende Staaten gemäß Artikel 13, erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande, Polen, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu Art. 11 Abs. 2 erklärt:Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu Artikel 11, Absatz 2, erklärt:
China, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Malaysia, Südafrika, Sowjetunion, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der Internationalen Atomenergie-Organisation unter http://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:
Eritrea, Syrien, Usbekistan
Ägypten
Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden Art. 1 und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. 1 des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden Artikel eins und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Artikel eins, des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.
Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.
Algerien
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben:
Art. 11:Artikel 11 :
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert.Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert.
Argentinien:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.Das Königreich Bahrain erachtet sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Bolivien: Art. 11 Abs. 3: StreitbeilegungArtikel 11, Absatz 3 :, Streitbeilegung
Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 13/1995)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1995,)
El Salvador:
Gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.Gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Eritrea
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO) hat Eritrea am 13. März 2020 erklärt, sich durch den in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus nicht als gebunden zu betrachten.Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie- Organisation (IAEO) hat Eritrea am 13. März 2020 erklärt, sich durch den in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus nicht als gebunden zu betrachten.
EURATOM:
Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Artikel 102, des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:
Im Sinne von Art. 12 Abs. 5 lit. cIm Sinne von Artikel 12, Absatz 5, Litera c
1.Ziffer eins Gemäß den Art. l, 2, 5 lit. a, b, c und d und Art. 6 macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach Art. 8 des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.Gemäß den "Art". l, 2, 5 Litera a, b, c und d und Artikel 6, macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach Artikel 8, des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.
Solche Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).
2.Ziffer 2 Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß Art. 2 und 4.Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß Artikel 2 und 4,
3.Ziffer 3 Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. Art. 6 bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. Artikel 6, bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.
4.Ziffer 4 In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach Art. 7 bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach Artikel 7, bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.
Im Sinne von Art. 11 Abs. 3Im Sinne von Artikel 11, Absatz 3
Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.Da gemäß Artikel 34, seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.
Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß Artikel 12, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:
„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Art. 2 lit. b sowie der relevanten Bestimmungen von Titel II, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Artikel 2, Litera b, sowie der relevanten Bestimmungen von Titel römisch zwei, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“
FAO:
Gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten.Gemäß Artikel 12, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten.
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.
Irak
Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
Iran:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 gebunden erachtet.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 11, Absatz 2, gebunden erachtet.
Israel
Israel hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.Israel hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Italien:
Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten.Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in Artikel eins, insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten.
Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken.
Kuba:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Absatz 2, vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.
Mauritius:
Mauritius bedauert, daß sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auch auf nukleare Notfälle infolge militärischer Tätigkeiten, bei denen atomare Waffen beteiligt sind, bezieht, da doch die möglichen grenzüberschreitenden Strahlungsfolgen gleichermaßen schädlich seien.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 gebunden.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, gebunden.
Monaco
Monaco hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.Monaco hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 76/1991)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1991,)
Myanmar:
Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Namibia
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat Namibia am 27. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und hiebei gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass es sich durch die in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachtet.Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat Namibia am 27. Juli 2020 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und hiebei gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt, dass es sich durch die in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden erachtet.
Nicaragua:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Oman:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Pakistan:
Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist.Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist.
Peru:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Polen
Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens als nicht gebunden.Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens als nicht gebunden.
Rumänien:
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
Saudi-Arabien:
1.Ziffer eins Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten.Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in Artikel eins, insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten.
2.Ziffer 2 Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.
Spanien:
Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Sri Lanka:
Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde Art. l im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. l des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde "Art". l im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in "Art". l des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.
Thailand
Thailand hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.Thailand hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Tschechoslowakei
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 13/1995)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1995,)
Türkei:
Hiemit erklärt die Türkei gemäß Art. 11 Abs. 3, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden betrachtet.Hiemit erklärt die Türkei gemäß Artikel 11, Absatz 3,, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden betrachtet.
Ungarn
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 76/1991)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1991,)
Venezuela
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Venezuela folgenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.“„Gemäß Artikel 11, Absatz 3, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie sich an keine der in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.“
Vereinigte Staaten
Vereinigten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachten.Vereinigten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11, Absatz 3, einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachten.
Vereinigtes Königreich:
Unter Bezugnahme auf Art. 3 des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in Art. 1 des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte.Unter Bezugnahme auf Artikel 3, des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in Artikel eins, des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte.
WHO
In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.In Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten.
WMO:
Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Art. 2 der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 5, Litera c, des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Artikel 2, der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen.
Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Art. 7 notifiziert:Folgende Staaten haben zuständige Behörden bzw. Kontaktstellen gemäß Artikel 7, notifiziert:
BANGLADESCH
Chairman
Nuclear Safety Committee
Bangladesh Atomic Energy Commission
P.O. Box No. 158, Ramna
Dhaka
BANGLADESH
Telegrammadresse: BANGLATOM, DHAKAChairman, Nuclear Safety Committee, Bangladesh Atomic Energy Commission, P.O. Box No. 158, Ramna, Dhaka, BANGLADESH, Telegrammadresse: BANGLATOM, DHAKA
Tel.: | Büro: 501610 500387 | Wohnung: 407056 380647 |
| | |
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK Zuständige Behörde und Kontaktstelle:
The National Board for Atomic Safety and Radiation Protection of the German Democratic Republic.
FINNLAND
The Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety
P.O. Box 268
00101 Helsinki
Tel.: 61671, 544722
Telex: 126050 fcrnsThe Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety, P.O. Box 268, 00101 Helsinki, Tel.: 61671, 544722, Telex: 126050 fcrns
Irland:
Gemäß Art. 7Gemäß Artikel 7
Kontaktstelle für die Entgegennahme einer Benachrichtigung:
Garda Siochana Communications Room, Dublin Castle, Dublin 2, Telefonnummern (24 Stunden pro Tag): Zentrale: 01-781122, zuständiger Inspektor: 01-754058, Telex Nrn. 93500, 93889.
Zuständige Behörde/Kontaktstelle für die Ausstellung einer Benachrichtigung:
Nuclear Energy Board, 3 Clonskeagh Square, Clonskeagh Road, Dublin 14, Telf. Nr. 01-697766, Telex Nr. 30610, Fax Nr. 697437.
JAPAN Kontaktstellen:
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
TokyoMinistry of Foreign Affairs, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy)
03-581-0753 (abends und an Feiertagen)
Telex: J22350
Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)Tel.: 03-581-3518 (Division of Nuclear Energy), 03-581-0753 (abends und an Feiertagen), Telex: J22350, Facs.: 592-1588 (abends und an Feiertagen)
Zuständige Behörden:
Ministry of Foreign Affairs
Science and Technology Agency
2-2-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel.: 03-581-5271Ministry of Foreign Affairs, Science and Technology Agency, 2-2-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-581-5271
Ministry of International Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
Tokyo
Tel.: 03-501-1511Ministry of International Trade and Industry, 1-3-1 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo, Tel.: 03-501-1511
Ministry of Transport
2-1-3 Kasumigaseki,
Chiyoda-ku
TokyoMinistry of Transport, 2-1-3 Kasumigaseki,, Chiyoda-ku, Tokyo
Tel.: 03-580-3111.
Kuba
Gemäß Art.7:Gemäß Artikel 7 :
Zuständige Behörde und Kontaktstelle:
Secretaria Ejecutiva para Asuntos Nucleares – SEAN (Executive Secretariat for Nuclear Affairs), Calle 18 A Nr. 4110, entre 41 y 47, Municipio Playa, La Habana, Cuba, Telex Nr. 1837 SEAN, Tel. Nr. 22 3428.
Vereinigten Staaten
U.S. DEPARTMENT OF STATE (leitende Behörde) |
Washington, DC 20520, U.S.A. |
| Telex: | 64144 |
| Fax: | (202) 647-6510 |
| Cable: | REUHC |
| Telephone: | (202) 647-1512 |
| | |
U.S. DEPARTMENT OF ENERGY |
Washington, DC 20585, U.S.A. |
| Telex: | 7108220176 |
| Fax: | (202) 586-6783 |
| Cable: | RUE-BBPA |
| Telephone: | (202) 586-8100 |
| | |
NUCLEAR REGULATORY COMMISSION |
Washington, DC 20555, U.S.A. |
| Telex: | 908 142 NRC BHDWSH |
| Fax: | (301) 492-8187 |
| Telephone: | (301) 951-0550 |
| | | |
Weiters ist auch das Büro der US-Vertretung bei den Internationalen Organisationen in Wien, Tel.: (222) 36 31 52, eine verläßliche Kontaktstelle für die Entgegennahme der im Übereinkommen bezeichneten Benachrichtigung und Informationen.