Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1988Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung, der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines Vertragsstaates oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind folgende:
jeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort;
jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;
jede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und
die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075434
Alte Dokumentnummer
N5198810138Y