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Art. 2

Fassungen
ab 20.03.1988 — BGBl. Nr. 186/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.03.1988 BGBl. Nr. 186/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.03.1988BGBl. Nr. 186/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 2

Benachrichtigung und Informationen

Im Fall eines Unfalls nach Artikel 1 (im folgenden „nuklearer Unfall“ genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat

  1. Litera a
    sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) die Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und
  2. Litera b
    umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach Artikel 5 übermitteln, damit Strahlungsfolgen in diesen Staaten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006932

Dokumentnummer

NOR12075435

alte Dokumentnummer

N5198810139Y