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BGBl. Nr. 186/1988

kundgemacht 08.04.1988 RIS↗
186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1988× zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Depositär

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 2,Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
    1. Litera a
      jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
    2. Litera b
      jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
    3. Litera c
      jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11;
    4. Litera d
      jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
    5. Litera e
      das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
    6. Litera f
      jede Kündigung nach Artikel 15.