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BGBl. Nr. 186/1988

kundgemacht 08.04.1988 RIS↗
186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1988× zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Benachrichtigung und Informationen

Im Fall eines Unfalls nach Artikel 1 (im folgenden „nuklearer Unfall“ genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat

  1. Litera a
    sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) die Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und
  2. Litera b
    umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach Artikel 5 übermitteln, damit Strahlungsfolgen in diesen Staaten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.