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BGBl. Nr. 186/1988

kundgemacht 08.04.1988 RIS↗
186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1988× zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Aufgaben der Organisation

Die Organisation

  1. Litera a
    informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) über eine nach Artikel 2 Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und
  2. Litera b
    übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen.