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BGBl. Nr. 186/1988

kundgemacht 08.04.1988 RIS↗
186. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1988× zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Hilfeleistung für Vertragsstaaten

Die Organisation untersucht in Übereinstimmung mit ihren Statuten und auf Ersuchen eines Vertragsstaats, der selbst keine nuklearen Tätigkeiten ausübt und an einen Staat angrenzt, der ein aktives Nuklearprogramm hat, aber nicht Vertragsstaat ist, die Durchführbarkeit und Einrichtung eines geeigneten Systems zur Strahlungsüberwachung, um das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern.