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BGBl. Nr. 195/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗
195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz — NÄG
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz — NÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Namensänderungsgesetz (NÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 195/1988 · danach: BGBl. Nr. 25/1995 § 1↗RIS↗

Antrag auf Namensänderung

Paragraph eins, (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

  1. Ziffer eins
    einen österreichischen Staatsbürger;
  2. Ziffer 2
    einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  3. Ziffer 3
    einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  1. Absatz 2,Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 3,Ist der Antragsteller verheiratet, bedarf der Antrag auf Änderung seines Familiennamens der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.