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BGBl. Nr. 195/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗
195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz — NÄG
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz — NÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Namensänderungsgesetz (NÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 195/1988 · danach: BGBl. Nr. 25/1995 § 2↗RIS↗

Voraussetzungen der Bewilligung

Paragraph 2, (1) Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
  2. Ziffer 2
    der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
  3. Ziffer 3
    der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
  4. Ziffer 4
    der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
  5. Ziffer 5
    der Familienname des Antragstellers auf Grund eines von seinem gesetzlichen Vertreter eingebrachten und ohne persönliche Zustimmung des Antragstellers bewilligten Antrags geändert worden ist und innerhalb von zwei Jahren nach erlangter voller Geschäftsfähigkeit die Rückführung in den früheren Familiennamen beantragt wird;
  6. Ziffer 6
    der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Personensorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet ist;
  7. Ziffer 7
    der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein wichtiger Grund liegt weiter vor, wenn
    1. Ziffer eins
      das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
    3. Ziffer 3
      ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.