der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
BGBl. Nr. 195/1988
195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz — NÄG
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz — NÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Voraussetzungen der Bewilligung
Paragraph 2, (1) Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
- Ziffer 3der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
- Ziffer 4der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
- Ziffer 5der Familienname des Antragstellers auf Grund eines von seinem gesetzlichen Vertreter eingebrachten und ohne persönliche Zustimmung des Antragstellers bewilligten Antrags geändert worden ist und innerhalb von zwei Jahren nach erlangter voller Geschäftsfähigkeit die Rückführung in den früheren Familiennamen beantragt wird;
- Ziffer 6der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Personensorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet ist;
- Ziffer 7der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.
- Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein wichtiger Grund liegt weiter vor, wenn
- Ziffer einsdas minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
- Ziffer 2der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
- Ziffer 3ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.