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BGBl. Nr. 195/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗
195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz — NÄG
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz — NÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Namensänderungsgesetz (NÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.07.1988 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 195/1988 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 7↗RIS↗

Zuständigkeit

Paragraph 7,

Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.